von Rosa Bannert // Juristischer Mitarbeiter // Kanzlei am Südstern
» Nicht selten kommt es vor, dass der Schuldner die vertraglich vereinbarte Leistung zu spät erfüllt. Das ist in den meisten Fällen nicht weiter tragisch, doch was ist, wenn die Leistung zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt für den Gläubiger restlos sinnlos ist?
Ist das der Fall, ist die Rede von einem absoluten Fixgeschäft. Dieses liegt vor, wenn die Erbringung der Leistung nur während eines bestimmten Zeitraumes möglich ist, wobei der zugrunde liegende Vertragszweck sowie die konkrete Interessenlage entscheidend sind. Dabei stellt eine verspätete Leistung aus Sicht des Gläubigers keine Erfüllung mehr dar. Ein Beispiel für ein absolutes Fixgeschäft wäre die Buchung eines Hochzeitfotografen, welcher sich verspätet und daher erst nach der erfolgten Trauung erscheint. Somit ist die Erbringung der Leistung nachträglich nicht mehr möglich, weshalb eine tatsächliche Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB vorliegt.
Sollte dies der Fall sein, stehen einem je nach Sachlage verschiedene Möglichkeiten offen. Hat der Schuldner den verspäteten Leistungszeitpunkt und die dadurch entstandene Unmöglichkeit zu vertreten (zum Vertretenmüssen gehören Vorsatz und Fahrlässigkeit), so ist er dem Gläubiger gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Sollte dies nicht der Fall sein, findet der § 326 BGB Anwendung. Falls die Gegenleistung noch nicht erbracht wurde, entfällt gemäß § 326 Abs. 1 BGB der Anspruch des Schuldners auf diese. Wurde diese jedoch bereits erbracht, kann das Geleistete gemäß § 326 Abs. 4 BGB vom Gläubiger zurückgefordert werden. Des Weiteren besteht nach § 326 Abs. 5 BGB für solche Situationen ein Rücktrittsrecht. Demnach stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten offen, um im Fall des absoluten Fixgeschäftes ihre Ansprüche und Rechte durchzusetzen.
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