Haftung des Kfz-Halters bei Überlassung an Dritte

Steht das Auto unberechtigt auf einem fremden Grundstück, so haftet der KfZ-Halter – unabhängig davon, ob er selbst oder ein Dritter das Fahrzeug dort abgestellt hat. Grundstückseigentümer können außerdem verlangen, dass ihre private Grundstücksfläche auch in Zukunft nicht als Parkfläche  genutzt wird. Entschieden hat dies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. November 2012.

Im betreffenden Fall verlieh der Beklagte – Eigentümer und Halter eines Sportwagens – sein Auto an einen Dritten. Dieser parkte das Fahrzeug widerrechtlich auf dem Privatgrundstück des Klägers. Dieser verlangte daraufhin vom beklagten Halter, den Sportwagen weder selbst, noch durch Dritte auf dem Grundstück zu parken. Weiterhin fordert er die Erstattung der Kosten, die zur Ermittlung des Fahrzeughalters nötig waren, sowie seine Anwaltskosten.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Anspruch gegen den Halter, das Parken auf dem privaten Grundstück zu unterlassen, gemäß § 862 I 2 BGB besteht. Das Auto darf somit auch in Zukunft nicht auf dem Privatgelände des Klägers abgestellt werden. Überdies sind die Kosten für die Feststellung des Halters, die vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Abschleppkosten nach §§ 677, 683, 670 BGB vom Halter des Fahrzeugs zu ersetzen. Damit wird das Urteil auch dem öffentlichen Interesse, widerrechtliches Parken zu unterbinden, gerecht.

Gegen den Dritten – also den Fahrer des Kfz – besteht gem. § 823 II i.V.m § 858 I BGB ein Schadensersatzanspruch. Damit kann der Kläger insbesondere die Abschleppkosten auch von ihm ersetzt verlangen.

BGH-Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11