Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG: Ausnahme der Mehrwertsteuer

von Henning Albers // Juristischer Mitarbeiter // Kanzlei am Südstern

 

» Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist ein spezielles Besteuerungsverfahren. Im Kern ermöglicht die Differenzbesteuerung eine Ausnahme von der herkömmlichen Mehrwertsteuerberechnung. Hierbei wird nicht der volle Verkaufspreis, sondern lediglich die Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem Verkaufspreis besteuert.

Warum gibt es die Differenzbesteuerung?

Das lässt sich am besten am Paradebeispiel aus der Rechtsprechung erklären: Dem Gebrauchtwagenhändler. Wenn dieser einen Gebrauchtwagen von privat ankaufen und im Anschluss mit Mehrwertsteuer weiterverkaufen würde, so läge die zu entrichtende Mehrwertsteuer im Regelfall über seiner Marge. Der Handel mit Gebrauchtwaren wäre, von einigen teuren Ausnahmen abgesehen, ein Minusgeschäft. Die Differenzbesteuerung ermöglicht Gebrauchtwarenhändlern auch mit geringen Margen Geschäfte machen zu können.

Voraussetzungen und Anwendungsbereich

Die Waren, die so besteuert werden können, sind gesetzlich in § 25a Abs. 1 UStG geregelt.

Der Käufer muss nach Abs. 1 Nr. 1 Wiederverkäufer sein, d.h. gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigern.

Der Warenverkehr muss innerhalb des Uniongebiets stattfinden. Zusätzlich darf auf die Ware die Umsatzsteuer weder geschuldet noch nach § 19 Abs. 1 UStG erhoben worden sein.

Der Teufel steckt allerdings im Detail. Der § 25a UStG hat viele Ausnahmen, von Edelmetallen (Abs. 3) über Drittlandimportgütern zu gewerblichen Verkäufern.

Falls Sie diesbezüglich Rechtsberatung suchen, steht die Kanzlei am Südstern Ihnen gerne zur Verfügung.