von Vincent Aydin // Rechtsanwalt unter anderem für Erbrecht // Kanzlei am Südstern
» Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einen Teil seines Nachlasses an jemanden vermachen, ohne ihn als Erbe einzusetzen. Daher wird das Vermächtnis in der Regel erstellt, um eine Person zu beschenken mit welcher der Vermächtnisgeber nicht verwandt ist. Auch persönliche Gegenstände mit ideellem Wert können auf diesem Weg zum Gegenstand einer letztwilligen Verfügung gemacht werden.
Ein Vermächtnis ist für den Erblasser und die Erben bindend, wenn es erbvertraglich bestimmt worden ist. Gemäß § 2288 BGB müssen die Erben Wertersatz leisten, wenn sie das Vermächtnis nicht erfüllen können.
Die von einem Vermächtnis Bedachten können das Zugestandene mit einem formlosen Schreiben an die Erben einfordern. Weigern sich die Erben die Vorgaben des Vermächtnisses umzusetzen, können die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden.
Anders als im Falle der Erbausschlagung, haben die Bedachten für die Ausschlagung des Vermächtnisses keine Frist zu beachten.
Auf die Höhe des Nachlasswertes hat ein Vermächtnis keinen Einfluss. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass der Erblasser die Möglichkeit hat, durch Vermächtnisse die Höhe von Pflichtteilsansprüchen zu verringern. Bei der Berechnung der Höhe eines Pflichtteilsanspruchs darf der Wert des Vermächtnisses daher nicht vom Wert des Nachlasses abgezogen werden.
Steuerrechtlich wird das Vermächtnis für den Vermächtnisnehmer als ein Erwerb von Todes wegen eingestuft und unterliegt somit der Erbschaftssteuer.
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