Die Bürgschaft – rechtliche Einordnung

von Raiane Jarchow // Rechtsanwaltsfachangestellte in Ausbildung // Kanzlei am Südstern

» Gemäß § 765 Bürgerliches Gesetzbuch stehen die Bürgen gegenüber den Gläubigern für die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit der Schuldner ein. Somit sind an einer Bürgschaft grundsätzlich drei Personen beteiligt, obwohl der Bürgschaftsvertrag selbst nur zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger geschlossen wird.

Bei dem Vertrag handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag. Demnach kann der Gläubiger auf den Bürgen zurückgreifen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Bürge haftet für den Schuldner.

Bürgen kann jeder, der volljährig und geschäftsfähig ist. Eine gute Bonität ist nicht vorausgesetzt. Wesentliche Bestandteile des Bürgschaftsvertrags sind Name und Anschrift der Vertragsparteien, das Vertragsdatum, Art und Form der Bürgschaft, die Höhe des Bürgschaftsbetrags sowie die Unterschriften des Bürgen und des Gläubigers. Für die Wirksamkeit des Vertrags ist es gemäß § 766 S. 1 BGB grundsätzlich erforderlich, dass der Bürgschaftsvertrag schriftlich geschlossen wird. Hiervon gibt es insbesondere im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmer:innen gesetzliche Ausnahmen.

Der Vertrag endet, wenn der Schuldner seine Schulden beglichen hat. Eine Mietbürgschaft besteht daher nach einem Auszug der Mieter:innen grundsätzlich weiter und endet erst, wenn sämtliche Mietschulden bezahlt wurden. Daneben kann der Bürgschaftsvertrag jedoch auch gekündigt werden, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist. Dies ist insbesondere bei zeitlich unbefristeten Bürgschaftsverträgen der Fall. Verstirbt der Schuldner, geht der Bürgschaftsvertrag an die Erben über. In diesem Fall hat der, im Wege der Erbfolge eingetretene, neue Bürge das Recht, diesen zu kündigen.

Sollten Sie Fragen rund um das Thema der Bürgschaft oder zum Zivilrecht im Allgemeinen haben, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit uns unter 030 695 330 96 oder kontakt@kanzlei-am-suedstern.de.