von Rechtsanwalt Vincent Aydin
Es gibt im wesentlichen zwei Möglichkeiten, wonach sich das Honorar eines Rechtsanwalts berechnet. Zum einen kann eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Diese ist als Pauschale oder nach Stundenabrechnung möglich. Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Kostenfrage. Insbesondere bei der anwaltlichen Vertretung von Verbrauchern im Zivilrecht wird überwiegend nach RVG abgerechnet.
Ausgangspunkt jeder zivilrechtlichen Vergütungsberechnung nach dem RVG ist der sogenannte Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ist der Wert, den der Streit für den Mandanten hat. Beläuft sich z.B. bei einem Verkehrsunfall der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf 3.500,00 €, so ist dieser Wert der Gegenstandswert. Für jeden Gegenstandswert ist durch eine Wertetabelle eine Gebühr bestimmt. Für Werte von 3.000,01 € bis 4.000,00 € beträgt die Gebühr 252,00 €.
Für verschiedene Arbeitsschritte fällt die Gebühr in unterschiedlicher Höhe an. Dies bestimmt sich anhand eines Faktors. Im RVG Vergütungsverzeichnis (VV) ist für sämtliche rechtsanwaltliche Handlungen eine Gebühr und ein dazugehöriger Faktor bestimmt. Teilweise ist der Faktor variabel.
Die vier zentralen, zivilrechtlichen Gebührentatbestände sind die Geschäftsgebühr, die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr (Vergleichsgebühr).
Die Geschäftsgebühr 2300 VV RVG entsteht durch die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts. Im oben genannten Beispiel durch die schriftliche Regulierungsaufforderung des Anwalts gegenüber der Haftpflichtversicherung der Gegenseite. Die Geschäftsgebühr hat einen variablen Faktor von 0,5 bis 2,5. Der gesetzliche Richtwert ist ein Faktor von 1,3. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Im Beispiel ist von einem Faktor von 1,3 auszugehen. Die Geschäftsgebühr beträgt daher 327,60 € (252,00 € x 1,3).
Die Verfahrensgebühr 3100 VV RVG fällt bei Klageerhebung bzw. bei Klageerwiderung (Verteidigung gegen eine Klage) an. Der Faktor der Verfahrensgebühr beträgt 1,3. Ist vor dem Beginn des gerichtlichen Verfahrens bereits eine Geschäftsgebühr angefallen, wird diese hälftig auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
Die Terminsgebühr 3104 VV RVG entsteht durch Wahrnehmung eines Gerichtstermins. Für einen zweiten oder dritten Termin fällt keine extra Gebühr an. Die Gebühr entsteht auch, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren ein Urteil erlässt, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird oder der Anwalt mit dem Gericht oder dem Anwalt der Gegenseite telefoniert und hierdurch das Verfahren vorantreibt (z.B. durch Vergleich, Klagerücknahme oder Anerkenntnis). Der Faktor der Terminsgebühr beträgt 1,2.
Die Vergleichsgebühr (Einigungsgebühr nach RVG) fällt für vorgerichtliche Vergleiche mit einem Faktor von 1,5 (1000 VV RVG) und für gerichtliche Vergleiche mit einem Faktor von 1,0 (1003 VV RVG) an.
Geht man im Beispiel davon aus, dass die Gegenseite vorgerichtlich nicht regulierte, der Rechtsanwalt daraufhin Klage erhob und sich die Parteien im gerichtlichen Verfahren auf einen Vergleich einigten, würden die Geschäfts-, die Verfahrens-, die Termins- und die Vergleichsgebühr wie folgt entstehen:
Neben den in diesem Artikel angesprochenen, gibt es im RVG noch zahlreiche weitere Gebührentatbeständen für die unterschiedlichen Rechtshandlungen des Zivil-, Verwaltungs- und Strafrechts. Einzelheiten hierzu erfahren Sie bei Ihrem persönlichen Beratungsgespräch.