Eigenbedarfskündigung abgewehrt

von Julia Saygili / Rechtsanwältin / Kanzlei am Südstern

 

Erfolgreiches Vorgehen gegen Vermieterin

Unsere Mandantin ist Mieterin einer Wohnung. Die Eigentümerin der Wohnung hat unsere Mandantin wegen Eigenbedarfs mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten widerrechtlich gekündigt.

Infolge wurden die Schlösser der Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist durch die Eigentümerin ausgetauscht. Die Mieterin, unsere Mandantin, konnte ihre Wohnung nicht mehr betreten.

Außerdem wurde die Wohnung durch die Eigentümerin neu vermietet. Der neue Mieter hatte durchgehend Zugriff auf die Wohnung und die darin befindlichen Gegenstände.

Wir haben eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht und gewonnen! Die Entscheidung des Amtsgerichts ist sofort ergangen. Mittlerweile konnte unsere Mandantin ihre Wohnung erfolgreich wieder betreten. Sollte es erneut zu einem Austauschen der Schlösser durch die Eigentümerin kommen, so wird dies mit Ordnungsgeld, hilfsweise mit Ordnungshaft bestraft. Dies gilt auch für den Fall, dass der neue Mieter die Wohnung betritt oder die Wohnung durch die Eigentümerin anderweitig vermietet wird.

Somit ist unsere Mandantin in Zukunft rundum abgesichert!

 

Kündigungsfrist bei Wohnungskündigung

Die Fristen der Wohnungskündigung richten sich im Rahmen der ordentlichen Kündigung nach der Mietdauer. Grundsätzlich beträgt die Frist 3 Monate, verlängert sich aber nach einer Wohndauer von jeweils 5 und 8 Jahren um jeweils nochmal 3 Monate. Somit hätte unsere Mandantin nur mit einer Kündigungsfrist von 9 Monaten gekündigt werden können.

Allein deswegen war die von der Eigentümerin ausgesprochene Kündigung rechtswidrig und damit nicht wirksam ergangen. Dies wurde ebenfalls von uns eingeklagt. Dabei haben wir beim Gericht Feststellung beantragt, dass es aufgrund der Kündigung zu keiner Beendigung des Mietverhältnisses kam. Dies ist im Rahmen der Feststellungsklage dann einklagbar, wenn besondere Umstände vorliegen, also wie hier, wenn die Eigentümerin eine Beendigung des Mietverhältnisses widerrechtlich behauptet und entsprechende Schritte gegen die Mieterin einleitet.

 

Kündigungsgründe

Ein Wohnraummietverhältnis kann sowohl außerordentlich als auch ordentlich gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung ergeht fristlos. Das heißt, die Kündigung erfolgt sofort. Eine außerordentliche Kündigung kann nur wegen Zahlungsverzugs oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Mieters ergehen. Eine ordentliche Kündigung kann nur wegen Eigenbedarfs oder wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung ergehen oder wegen einer Verwertungskündigung, welche in Berlin aber theoretisch ausgesetzt ist.