von Rechtsanwalt Vincent Aydin
Aufgrund eines drei Tage vor Abflugdatum um fast zehn Stunden vorverlegten Fluges begehrte der Kläger gegenüber der Fluggesellschaft einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).
Die Vorinstanzen beurteilten die Vorverlegung nicht als Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung und sahen daher die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch als nicht gegeben an.
Der BGH führte aus, dass auch in einer Vorverlegung eines Fluges eine Annullierung liegen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt. Dies ist – wie im Streitfall – auch dann der Fall, wenn ein Flug um mehrere Stunden vorverlegt wird.
Fluggästen steht im Falle einer nicht fristgerechten Annullierung eines Fluges je nach Entfernung eine Ausgleichszahlung zwischen 250,00 € und 600,00 € zu.
BGH, Urt. v. 09.06.2015, X ZR 59/14