Medien- und Urheberrecht – Zulässigkeit von Framing bestätigt

von Rechtsanwalt Vincent Aydin

Framing ist das „einbetten“ fremder Videos auf der eigenen Homepage. Die Besonderheit des Framings ist, dass man das Video nicht selber hochlädt, sondern ein bereits hochgeladenes Video teilt. Wird das Video auf der Ursprungsseite gelöscht, kann man es auch auf anderen Seiten, auf denen es eingebettet wurde, nicht mehr anschauen. Diese Tatsache veranlasste den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Vorlage vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden, dass beim Framing keine „öffentliche Zugänglichmachung“ und somit keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Der BGH sieht nunmehr den entscheidenden Punkt der Haftungsfrage darin, ob das geteilte Video ursprünglich mit dem Einverständnis des Rechteinhabers hochgeladen wurden ist. Endgültig ist diese Ansicht jedoch nicht, denn der EuGH wird in Kürze darüber entscheiden, inwieweit eine Zustimmung des Rechteinhabers wirklich erforderlich ist.

Bis zu einer endgültigen Entscheidung, ob es auf die Zustimmung des Rechteinhabers ankommt, sollten Sie beim Framing darauf achten, dass das Video vom Inhaber des Urheberrechts veröffentlicht wurden ist.

Mehr zum Thema Framing erfahren Sie in Ihrem persönlichen Beratungsgespräch oder in dem sehr lesenswerten Artikel von Kolja Schwartz auf tagesschau.de Achtung beim Framing! 

BGH-Urteil vom 09.07.2015 (Az: I-ZR 46/12)