Am 01. August 2024 entschied das Bundesarbeitsgericht über einen Fall, der für Beschäftigte im öffentlichen Dienst interessant sein kann. (Az.: 6 AZR 38/24). Es ging um die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der an einem gesetzlichen Feiertag seines regelmäßigen Beschäftigungsortes in einem anderen Bundesland arbeitet, Anspruch auf Feiertagszuschläge hat.
Sachverhalt zum Feiertagszuschlag: Der Fall des Universitätsklinikums Münster
Der Kläger, eine technische Fachkraft, ist beim Universitätsklinikum Münster angestellt und im Wege der Personalgestellung bei einer ebenfalls in Münster ansässigen GmbH eingesetzt. Sein regelmäßiger Beschäftigungsort befindet sich somit in Nordrhein-Westfalen. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.
Am 1. November 2021, einem gesetzlichen Feiertag in Nordrhein-Westfalen (Allerheiligen), nahm der Kläger auf Anordnung seines Arbeitgebers an einer fünftägigen Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. In Hessen ist Allerheiligen jedoch kein gesetzlicher Feiertag. Für die Teilnahme an der Fortbildung wurden dem Kläger zehn Arbeitsstunden gutgeschrieben, jedoch ohne den Feiertagszuschlag. Der Kläger machte daraufhin per E-Mail am 22. November 2021 die Vergütung der Arbeitszeit am 1. November 2021 als Überstunden mit den dazugehörigen Zeitzuschlägen geltend. Das Klinikum lehnte dies am 14. Januar 2022 ab und argumentierte, dass für Fortbildungen weder Feiertags- noch Überstundenzuschläge gezahlt würden.
Der Kläger reichte daraufhin Klage ein und forderte den Feiertagszuschlag für die am 1. November 2021 geleisteten Fortbildungsstunden. Er argumentierte, dass für seinen Anspruch auf Feiertagszuschläge die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am regelmäßigen Beschäftigungsort maßgeblich seien. Das Klinikum hingegen vertrat die Auffassung, dass ein Anspruch auf Feiertagszuschlag nur bestehe, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich an einem Ort erbringe, an dem an diesem Tag ein gesetzlicher Feiertag sei.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht Münster gab der Klage statt, woraufhin das Klinikum Berufung einlegte. Das Landesarbeitsgericht Hamm hob das Urteil des Arbeitsgerichts Münster teilweise auf und wies die Klage ab. Der Kläger legte daraufhin Revision beim Bundesarbeitsgericht ein, welches ihm nun Recht gab.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf die begehrten Feiertagszuschläge hat. Für den Zuschlagsanspruch sei nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Da sich der regelmäßige Beschäftigungsort des Klägers in Nordrhein-Westfalen befindet, wo Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag ist, stehen ihm die Feiertagszuschläge zu, auch wenn er an diesem Tag in Hessen gearbeitet hat.
Das Gericht betonte, dass die tariflichen Bestimmungen des TV-L darauf abzielen, die besonderen Belastungen durch Feiertagsarbeit auszugleichen. Diese Belastungen ergeben sich aus der besonderen sozialen, gesellschaftlichen und religiösen Bedeutung von Feiertagen. Die Tarifvertragsparteien haben dabei das persönliche Umfeld der Beschäftigten berücksichtigt, um die negativen Auswirkungen der Arbeit an Feiertagen abzumildern. Maßgeblich sei der regelmäßige Arbeitsort, da sich dort in der Regel das soziale Umfeld der Arbeitnehmer befinde.
Fazit
Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, die tariflichen Regelungen genau zu kennen und zu verstehen. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, deren regelmäßiger Beschäftigungsort in einem Bundesland mit abweichenden Feiertagsregelungen liegt, kann dies von großer Bedeutung sein. Das Urteil verdeutlicht, dass der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich für den Anspruch auf Feiertagszuschläge ist, auch wenn die Arbeitsleistung an einem anderen Ort erbracht wird.
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Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01. August 2024, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.