Hausdurchsuchungen und was Sie hierzu wissen sollten

von Georgios Tzagkournis, LL. M., Dikigoros

 

Durchsuchung bei Verdächtigen nach § 102 StPO

»Unter Durchsuchung ist eine einschneidende und offene Ermittlungsmaßnahme (BVerfG NJW 2006, 976) zu verstehen, bei der ein Haus, eine Privatwohnung oder weitere Räumlichkeiten durchsucht werden. Ein heimliches Betreten und Ausforschen der Wohnung ist mithin unzulässig. Die Durchsuchung ist im Ermittlungsverfahren, nach Anklageerhebung und nach Eröffnung des Hauptverfahrens zulässig (KK-StPO/Henrichs/Weingast, § 102 Rn. 1).

Bei einem Ermittlungsverfahren geht es darum, dass Polizei und Staatsanwaltschaft Beweise gegen einen Verdächtigen sammelt. Der häufigste Fall einer Durchsuchung ist die sog. Hausdurchsuchung. In diesem Fall wird die Wohnung des Verdächtigen durchsucht. Da diese Maßnahme einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung darstellt, darf dies keinesfalls ohne vorherigen Beschluss des Richters stattfinden. Lediglich bei Gefahr im Verzug sind auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen zur Anordnung eine Hausdurchsuchung befugt (§ 105 I StPO).

Ohne richterlichen Beschluss lässt sich eine Durchsuchung auch anordnen, wenn eine akute Gefahr für Leib und Leben besteht.

Die Wohnungsdurchsuchung erfolgt anhand eines richterlichen Beschlusses und kann wegen eines hinreichenden Verdachts als auch im Rahmen von Ermittlungen gegen Unbekannt durchgeführt werden. Während der Durchsuchung haben die Strafverfolgungsorgane das Recht, Gegenstände zu beschlagnahmen, die in Verbindung mit einer Straftat stehen oder als geeignete Beweismittel fungieren können.

Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung und Zweck

Die Zulässigkeit einer Durchsuchung ist in der Strafprozessordnung geregelt. Gemäß § 102 StPO ist eine Durchsuchung zulässig, wenn der Zweck der Durchsuchung die zielgerichtete Ergreifung der Person oder das zielgerichtete Auffinden von Beweismitteln ist.

Zur Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung ist zu berücksichtigen:

  • Ein konkreter Verdacht muss vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde (Tatverdacht). Das bedeutet a contrario, dass sich eine Durchsuchung beim Vorliegen einer bloßen Vermutung nicht durchführen lässt. Der Tatverdacht ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit einer Durchsuchung.
  • Durchsuchungsbeschluss: Ein richterlicher Beschluss ist notwendig. Dieser bestimmt den Umfang sowie das Ziel der Durchsuchung und muss Angaben über den Tatvorwurf enthalten, d.h. eine konkrete Straftat muss genannt werden.
  • Gefahr in Verzug: Liegt eine Gefahr in Verzug vor, kann die Durchsuchung auch ohne richterlichen Beschluss vorgenommen werden. Die können auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungsorganen anordnen. Hier muss es darauf hingewiesen werden, dass an die Begründung der Gefahr in Verzug das BVerfG erhöhte Anforderungen stellt. Reine Spekulationen genügen nicht.
  • Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bei Anordnung und Durchführung der Maßnahme besondere Beachtung beizumessen

 

Relevante Straftaten, die eine Durchsuchung rechtfertigen

Mord, Totschlag, Menschenhandel, Freiheitsberaubung, Diebstahl, Hehlerei. Kinderpornografie sowie das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln begründen zumeist die Anordnung einer Durchsuchung.

Die rechtlichen Anforderungen an die Durchsuchung sind allerdings nicht allzu hoch. Von daher ist es wichtig vorab zu wissen, wie man sich am besten auf eine Durchsuchung vorbereitet und sich bei einer konkret stattfindenden Durchsuchung richtig verhält.

Manche Hinweise hier für den Ernstfall:

  1. Ruhe bewahren und sich über Ihre Rechte belehren lassen.
  2. Durchsuchungsbeschluss überprüfen bzw. sorgfältig lesen.
  3. Beamte nicht unbeaufsichtigt durchsuchen lassen.
  4. Unterschreiben Sie nichts.
  5. Machen Sie keine Aussagen zur Sache, bevor Sie sich beraten haben lassen.

Erging gegen Sie eine Hausdurchsuchung als Beschuldigter, kontaktieren Sie einen spezialisierten Anwalt. Dieser wird im Rahmen einer Akteneinsicht überprüfen, ob der Durchsuchungsbeschluss sowie die Durchsuchung an sich rechtmäßig vorgenommen wurden. Darüber hinaus wird er eine erste Einschätzung geben, ob sich die Ihnen vorgeworfene Straftat beweisen lässt oder nicht.

Je früher Sie einen Strafverteidiger einschalten, der darauf achtet, dass alle strafprozessualen Vorschriften eingehalten werden, desto besser sind Ihre Erfolgsaussichten im Strafverfahren.

Als erfahrene Kanzlei für Strafrecht stehen wir Ihnen professionell zur Seite sowie bieten Ihnen in dieser schwierigen Situation rechtliche Hilfe und Unterstützung.

Für Auskünfte zur Hausdurchsuchung und wie Sie sich gegen diese Maßnahme wehren können, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Beratungstermin unter 030 695 330 96 oder kontakt@kanzlei-am-suedstern.de.