Jung gesucht, Alt ausgeschlossen? Altersvorgaben in Jobanzeigen

Am 5. Dezember 2024 fällte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz ein Urteil (Az.: 5 SLa 81/24) zu der Frage, ob die Formulierung einer Stellenanzeige, die sich an Berufsanfänger oder Kandidaten in einer frühen Karrierephase richtet, eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt. Lesen Sie in diesem Blogartikel der Kanzlei am Südstern über den Hintergrund des Falles und die Entscheidung des Gerichts.

Hintergrund des Falls: Altersdiskriminierung in der Stellenanzeige?

Der Kläger, geboren im Jahr 1973, ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht. Er legte das erste juristische Staatsexamen 1998 und das Zweite im Jahr 2000 ab. Seit Dezember 2022 suchte die Beklagte, ein Unternehmen in der Nähe des Wohnsitzes des Klägers, über ihre Homepage einen Syndikusrechtsanwalt (m/w/d) im Bereich Wirtschaftsrecht. Die Stellenanzeige richtete sich an „Berufseinsteiger“ oder Juristen mit „bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung“.

Der Kläger bewarb sich im Mai 2023 auf diese Stelle, erhielt jedoch eine Absage. Daraufhin forderte er eine Entschädigung in Höhe von 28.000 Euro, da er der Meinung war, aufgrund seines Alters benachteiligt worden zu sein. Er argumentierte, dass die Formulierung der Stellenanzeige und die abgebildeten jungen Personen in der Anzeige darauf hinwiesen, dass das Unternehmen keine älteren Bewerber suche.

Das Arbeitsgericht Koblenz gab der Klage zunächst statt und entschied, dass die Stellenanzeige ältere Bewerber mittelbar ausgrenze. Es führte an, dass die Begriffe „Berufseinsteiger“ und „bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung“ typischerweise jüngere Menschen ansprechen und ältere Bewerber ausschließen würden. Zudem wurde die Darstellung junger Menschen in der Anzeige als Indiz für eine Altersdiskriminierung gewertet.

Die Beklagte legte Berufung gegen dieses Urteil ein und argumentierte, dass die Formulierung der Stellenanzeige keine fixe Obergrenze für die Berufserfahrung setze und sich an Bewerber jeden Alters richte. Sie betonte, dass die abgebildeten Personen tatsächliche Mitarbeiter des Unternehmens seien und deren Alter nicht stellvertretend für die gesuchte Stellenbesetzung stehe. Zudem führte die Beklagte an, dass die Absage des Klägers auf dessen auffälligen Lebenslauf zurückzuführen sei, der mehrere kurze Beschäftigungsverhältnisse und Lücken aufweise.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied zugunsten der Beklagten und wies die Klage des Klägers ab. Das Gericht stellte fest, dass die Formulierung der Stellenanzeige keine Altersdiskriminierung darstelle. Es wurde betont, dass die Angabe „bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung“ keinen festen Ausschluss älterer Bewerber bedeute und sich die Anzeige somit an Bewerber jeden Alters richte, schließlich könnten auch ältere Personen Berufsanfänger sein.

Das Gericht führte weiter aus, dass die abgebildeten jungen Personen in der Stellenanzeige nicht als Indiz für eine Altersdiskriminierung gewertet werden könnten. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass das Alter der in einer Stellenanzeige abgebildeten Personen stellvertretend für die gesuchte Stellenbesetzung sei. Zudem handele es sich bei den abgebildeten Personen um tatsächliche Mitarbeiter des Unternehmens, was die Darstellung legitim mache.

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung war die Bewertung des Lebenslaufs des Klägers. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte berechtigt sei, Schlüsse aus dem Lebenslauf eines Bewerbers zu ziehen, solange diese keine diskriminierenden Elemente enthalten. Die Beklagte hatte die Absage des Klägers damit begründet, dass dessen Lebenslauf mehrere kurze Beschäftigungsverhältnisse und Lücken aufweise, was auf eine mangelnde Beständigkeit und möglicherweise unzureichende Leistungen hindeute.

Insgesamt konnte der Kläger keine ausreichenden Indizien vorlegen, die eine Altersdiskriminierung vermuten ließen. Daher wies das Gericht die Klage ab und entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe.

Fazit

Dieser Fall zeigt, dass die Formulierung von Stellenanzeigen sorgfältig geprüft werden muss, um Diskriminierung zu vermeiden. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass nicht jede Formulierung, die auf den ersten Blick diskriminierend wirken könnte, tatsächlich eine Diskriminierung darstellt. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass ihre Stellenanzeigen klar und offen formuliert sind, um Missverständnisse zu vermeiden. Bewerber sollten sich bewusst sein, dass auch andere Faktoren, wie der Lebenslauf, eine Rolle bei der Auswahlentscheidung spielen können.

Die Kanzlei am Südstern aus Berlin steht Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Unsere Kanzlei kann Ihnen helfen, die Auswirkungen dieser Entscheidung aus dem Arbeitsrecht zu verstehen und Sie bei rechtlichen Fragen unterstützen.

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Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie spezifische Fragen oder Anliegen haben, wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 5. Dezember 2024, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.