Nachträglicher Mangel an der Kaufsache – Ist das Unternehmen mir zum Ersatz verpflichtet?

von Rosa Bannert // Juristische Mitarbeiterin // Kanzlei am Südstern

 

» Nicht selten kommt es vor, dass eine vor kurzem gekaufte Sache plötzlich und unerwartet kaputt geht. Nun stellt sich häufig die Frage, wer für diesen Mangel verantwortlich ist, beziehungsweise ob man die Möglichkeit besitzt von dem Verkaufsunternehmen Ersatz zu verlangen. Bei dem Kauf einer Sache schließt man automatisch einen Kaufvertrag ab. Gesetzlich geregelt ist dieser in § 433 BGB. Dort ist der Verkäufer gemäß Abs. 1 dazu verpflichtet, dem Käufer Besitz und Eigentum an der Sache zu verschaffen, welche frei von Sach- und Rechtsmängeln sein muss. Bei einem nachträglichen Mangel an der Kaufsache handelt es sich im absoluten Regelfall um einen Sachmangel.

Der Sachmangel ist in § 434 BGB geregelt und lässt sich damit erklären, dass die tatsächliche Beschaffenheit der Kaufsache von der vereinbarten abweicht Gemäß § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und ihm die gekaufte Sache abzunehmen. Dieser Zeitpunkt, an dem das Risiko der Verschlechterung oder des Verlustes der geschuldeten Sache vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht, bezeichnet man als Gefahrübergang. Nicht selten kommt es vor, dass sich der Mangel einer bereits von Beginn an fehlerhaften Kaufsache erst nach Gefahrübergang zeigt. Und dann stellt sich die Frage, auf wem die Beweislast liegt. Im Normalfall geht diese gemäß § 446 BGB nach Gefahrübergang auf den Käufer über.

Jedoch finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 474 ff. BGB Vorschriften, die den Verbraucher im Verbraucher-Unternehmerverhältnis privilegieren. Sinn und Zweck dahinter ist, diesen vor dem Unternehmer zu schützen. Aus diesem Grund gibt es auch den § 477 BGB, gemäß dem im Fall eines Kaufvertrags zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher eine Beweislastumkehr stattfindet. Bedeuten tut dies, dass bei einem innerhalb eines Jahres auftretenden Defekts die Vermutung einer bereits bei Gefahrübergang mangelhaften Sache besteht.

Folglich ist das Unternehmen bei Mängeln, die innerhalb eines Jahres an der Kaufsache auftreten dazu verpflichtet zu beweisen, dass diese nicht auf einem anfänglichen Mangel oder Fehler ihrerseits beruhen. Gelingt ihnen das nicht sind sie verpflichtet, diesen zu beseitigen oder Ersatz zu leisten. Also ja, in einer Vielzahl der Fälle ist Ihnen das Unternehmen auch bei einem nachträglich eintretenden Mangel zum Ersatz verpflichtet. Sollten Sie Fragen zu der hier geschilderten Thematik haben oder den Willen, Ihren Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Ersatz durchzusetzen, stehen wir Ihnen jederzeit mit einer kostenlosen telefonischen Einschätzung zur Seite. Bitte kontaktieren Sie uns unter 030 695 330 96 oder kontakt@kanzlei-am-suedstern.de.