von Rechtsanwalt Vincent Aydin
Mit einem einfachen „Wischer“ das Handy entsperren – das ist auch weiterhin kein Privileg für Apple-Nutzer. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 25. August 2015 ( X ZR 110/13) die Entscheidung des Bundespatentgerichts (Urteil vom 4. April 2013 – 2 Ni 59/11 (EP)) bestätigt und das entsprechende Apple-Patent für nichtig erklärt.
Der BGH geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Funktion von Apple auf keiner erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) beruht. Bereits im Jahr 2004 hatte der schwedische Handyhersteller Neonode eine Telefon mit der „Slide to unlock“-Funktion auf den Markt gebracht. Zwar geht die Funktion von Apple nach Ansicht des BGH „insofern über den durch das Mobiltelefon Neonode N1 verkörperten Stand der Technik hinaus, als die Entsperrung dem Benutzer durch eine den Entsperrvorgang begleitende grafische Darstellung angezeigt wird. Eine solche benutzerfreundlichere Anzeige war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt.“
Gemäß Art. 52 EPÜ ist eine erfinderische Tätigkeit Grundvoraussetzung für die Patentierbarkeit einer Erfindung. Das eingetragene Patent war somit für nichtig zu erklären.
In dem zitierten Verfahren hatte zunächst die Motorola Mobility Germany GmbH das Patent der Apple Inc. mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen. Nachdem das Bundespatentgericht das Patent im Jahr 2013 für nichtig erklärt hatte, legte Apple Berufung beim Bundesgerichtshof ein.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes
Art. 52 EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) Patentierbare Erfindungen
(1) Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Art. 56 EPÜ Erfinderische Tätigkeit
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.