von Vivian Tax // Juristische Mitarbeiterin // Kanzlei am Südstern
Sachlage
» Bis zum 01.07.2021 waren Online Casinos in der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen von einem Bundesland illegal. 2011 haben sich alle Bundesländer bis auf Schleswig-Holstein auf den Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüStV) geeinigt, der 2012 in Kraft getreten ist. Schleswig-Holstein ging einen Sonderweg. Als einziges Bundesland regulierte es den Online-Markt und wirtschaftete durch die Vergabe von Lizenzen. Voraussetzung für legales Online-Casino-Spielen war jedoch, dass der Wohnsitz des Verbrauchers und der Sitz des Betreibers oder der Betreiberin in Schleswig-Holstein gewesen ist. Jedoch verspielten auch viele Menschen mit Wohnsitz außerhalb von Schleswig-Holstein ihr Geld. Gründe hierfür sind die deutschlandweiten Werbeschaltungen im Fernsehen und die inkonsequente Kontrolle des Wohnsitzes der Spielteilnehmer:innen durch die Betreiber:innen. Diese Teilnehmer:innen haben nun einen Anspruch auf Rückzahlung der verspielten Gelder.
Bereicherungsrecht
Wegen des grundsätzlichen Verbots des Betreibens von Online Casinos gemäß des Art. 4 Abs. 4 GlüStV in der Fassung von 2012 waren alle Verträge zur Teilnahme am Online Casino gemäß § 134 BGB nichtig. In der Folge besteht ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB wegen sogenannter ungerechtfertigter Bereicherung gegen den oder die Betreiber:in. Der Anspruch ist auch nicht wegen Kenntnis der Teilnehmer:innen von dem Verbot und somit von der Nichtigkeit des Vertrages ausgeschlossen. Gerade dieser Personenkreis sollte vom Glücksspieländerungsvertrag geschützt werden. Der Anwendungsbereich des Ausschlussgrundes § 817 S. 2 ist in diesem Fall zu reduzieren (vgl. LG Gießen Urt. v. 21.1.2021 – 4 O 84/20, BeckRS 2021, 7521).
Deliktsrecht
Ebenso besteht ein Anspruch aus § 823 II i.V.m. Art. 4 IV GlüStV 2012. Der Glücksspielstaatsvertrag ist ein sogenanntes Schutzgesetz. Ein Verstoß gegen ein solches begründet eine Schadenersatzpflicht.
Kanzlei
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