Rechtswidrige Vorfälligkeitsentschädigung (BGH XI ZR 320/20)

von Tilman Wjst // Juristischer Mitarbeiter // Kanzlei am Südstern

» Vorfälligkeitszinsen fallen an, wenn ein Darlehen außerplanmäßig vor dem vereinbarten Zeitpunkt zurückgezahlt wird. Denn Darlehensgebende rechnen mit dem vereinbarten Festzinssatz über die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei vorzeitiger Kündigung durch Darlehensnehmende fallen diese zu erwartenden Beträge weg. Die Darlehensrückzahlung wird durch die Kündigung vor dem vereinbarten Zeitpunkt direkt fällig und Darlehensgebenden entgehen Zinszahlungen.

Um die fehlende Erwartung der Zinsen auszugleichen, findet sich in den vorformulierten Verträgen oftmals eine Regelung zu einer Ausgleichzahlung im Falle eines vorzeitigen Lösens vom Vertrag durch Darlehensnehmende. Diese haben Darlehensgebenden den Zinsausfallschaden zu ersetzen, § 490 Abs. 2 S. 3 BGB. Die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung findet ihre häufigste Anwendung bei Immobilienkrediten. Zur Finanzierung eines Hauskaufs vergeben Banken Darlehen und oftmals finden sich entsprechende Klauseln auch in Bausparverträgen.

Nach einer im letzten Jahr vom Bundesgerichtshof bestätigten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 01.07.2020 (BGH XI ZR 320/20) ist die Lage für Verbraucher und Verbraucherinnen unübersichtlich. Uns erreichen Anfragen, ob alle Vorfälligkeitsentschädigungsklauseln nun als rechtswidrig anzusehen sind.

Zunächst ist festzuhalten, dass nicht entschieden wurde, dass bei jeder vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrags keine Kompensation mehr zu leisten ist. Allerdings sind manche Vertragsklauseln unwirksam. Namentlich muss laut dem BGH und OLG die Berechnungsmethode für Vorfälligkeitszinsen im Darlehensvertrag klar und verständlich sein. Maßgeblich soll hierbei die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers sein. Darlehensnehmende müssen nachvollziehen können, welche Kosten bei einer vorzeitigen Beendigung ihrer Finanzierung auf sie zukommen. Diesen Anforderungen genügen entsprechende Vertragsklauseln oftmals nicht. Bei richtiger Beratung können hier oft hohe Kosten vermieden werden.

Gerne prüfen wir für Sie Ihren konkreten Einzelfall. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Beratungstermin unter 030 695 330 96 oder kontakt@kanzlei-am-suedstern.de.