Unfall beim Überholen einer Fahrzeugkolonne: Urteil des Landgerichts Ellwangen

Am 20. März 2024 entschied das Landgericht Ellwangen über einen Verkehrsunfall, der sich im Juli 2022 auf einer Kreisstraße zwischen Gaggstatt und Wallhausen ereignet hatte (Aktenzeichen 1 S 70/23). Der Fall drehte sich um ein missglücktes Überholmanöver, das zu einer Kollision zwischen einem Tesla und einem Opel Astra führte. Die Entscheidung aus dem Verkehrsrecht beleuchtet interessante Aspekte der Straßenverkehrsordnung und die Verantwortung der Verkehrsteilnehmer.

Hintergrund des Falles: Unfall auf kurviger Kreisstraße zwischen Gaggstatt und Wallhausen

An einem sonnigen Nachmittag im Juli 2022 befuhr der Kläger, Eigentümer eines Tesla Model S, die Kreisstraße K2509. Diese Strecke ist etwa 5 Meter breit, hat keine Mittellinie und verläuft kurvig, was die Sichtverhältnisse erschwert. Der Kläger näherte sich einer Kolonne von mindestens zehn Fahrzeugen, die sich in Fahrtrichtung Wallhausen bewegten. An der Spitze dieser Kolonne fuhr der Beklagte mit seinem Opel Astra.

Der Teslafahrer begann, die Kolonne sukzessive zu überholen. Schließlich versuchte er, die letzten drei Fahrzeuge auf einmal zu überholen und beschleunigte auf 95 km/h. Dabei kollidierte er seitlich mit dem Opel Astra des Beklagten. Der Tesla wurde an der hinteren rechten Seite und der Opel an der vorderen linken Seite beschädigt.

Der Kläger behauptete, der Fahrer des Opels habe plötzlich und unerwartet nach links ausgeschert, als er überholt wurde. Er war der Ansicht, dass der Opel-Fahrer gegen die Pflichten beim Überholtwerden verstoßen habe und forderte Schadensersatz in Höhe von 1.571,15 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagten hingegen argumentierten, der Teslafahrer habe ohne ausreichenden Seitenabstand überholt und sei zu früh wieder eingeschert. Sie hielten den Kläger für den Alleinschuldigen des Unfalls.

Entscheidung des Gerichts: Landgericht Ellwangen bestätigt grobe Fahrlässigkeit des Tesla-Fahrers

Das Landgericht Ellwangen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Langenburg, das die Klage des Teslafahrers bereits abgewiesen hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger grob fahrlässig gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen habe. Diese Vorschrift besagt, dass ein Überholen nur bei klarer Verkehrslage zulässig ist. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass ein gefahrloses Überholen unter den gegebenen Umständen nicht möglich war.

Das Gericht führte aus, dass die Unfallörtlichkeit – eine kurvige und nur knapp 5 Meter breite Straße – kein sicheres Überholen ermöglichte. Der Kläger hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass alle überholten Fahrzeuge am äußersten rechten Fahrbahnrand fahren und ihre Fahrlinie exakt einhalten würden. Insbesondere da die Straße in einer Rechtskurve bergab und anschließend in einer Linkskurve bergauf verlief, war ein gefahrloses Überholen nicht zu erwarten.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass der Beklagte keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO begangen hatte. Angesichts der Breite der Kreisstraße und des fehlenden Banketts durfte der Beklagte einen gewissen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand einhalten. Es bestehe keine Verpflichtung, stets am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren, um riskante Überholmanöver zu ermöglichen.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Sachverständige keine Hinweise darauf gefunden habe, dass der Beklagte während des Überholvorgangs seine Fahrlinie verlassen hatte. Vielmehr sei es möglich, dass der Tesla-Fahrer selbst nach rechts gelenkt habe, möglicherweise aus Angst vor plötzlich auftauchendem Gegenverkehr.

Insgesamt entschied das Gericht, dass die einfache Betriebsgefahr des Opel Astra hinter die erhöhte Betriebsgefahr des Tesla zurücktrat, da das Überholmanöver des Klägers als grob fahrlässig einzustufen war. Damit blieb die Klage des Tesla-Fahrers abgewiesen und er wurde zum Tragen der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt.

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Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Anliegen oder Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

 

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Landgericht Ellwangen vom 20. März 2024, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.