Ungerechte Polizeikontrolle?

von Tilman Wjst // Juristischer Mitarbeiter // Kanzlei am Südstern

 

» Haben Sie sich in einer Polizeikontrolle schon einmal ungerecht behandelt gefühlt? Sehen die Beamten bei einem Abgleich Ihrer Daten möglicherweise mehr als Ihnen lieb ist? Machen Sie sich Sorgen, ob Ihnen bestimmte Berufs- oder Ausbildungswege aufgrund vergangener Straftaten versperrt sind? Sie haben durch Zufall erfahren, dass über Sie Daten gespeichert sind? Was nicht erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.

 

Bundeszentralregister

Im Bundeszentralregister werden alle rechtskräftigen Entscheidungen eingetragen, die zu einer Strafe verurteilen, eine Sicherungsanordnung treffen, mit Strafvorbehalt verwarnen oder nach dem Jugendgerichtsgesetz Schuld feststellen. In ein Führungszeugnis jedoch werden erst Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen über drei Monate oder mehr aufgenommen. Ziel unserer strafrechtlichen Vertretung ist daher stets das Strafmaß entsprechend geringer zu halten. Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen und sind zu löschen. Gerne prüfen wir für Sie Ihren konkreten Einzelfall und beraten Sie zur Einsicht in das Bundeszentralregister.

 

 Polizeidatenbanken

Allerdings können selbst dann von staatlicher Seite auch Informationen über Sie gespeichert sein, wenn sich im Bundeszentralregister keine Eintragung über Sie finden lässt. Die von Polizeidatenbanken einzuhaltenden Anforderungen sind wesentlich geringer. Es kann schon ein Vermerk über Sie bestehen, wenn nur der Verdacht einer Straftat im Raum stand und das Verfahren später eingestellt wurde. Es ist leider gängige Praxis, dass beispielsweise auf HIV, Hepatitis B oder C positiv getestete Menschen, Betäubungsmittelkonsument:innen oder Menschen mit psychischer Störung mit entsprechendem Vermerk gespeichert werden. Dies ist aus Diskriminierungs-, Stigmatisierungs- und Grundrechtsgesichtspunkten höchst problematisch. Der tatsächliche Mehrwert von einer solchen Speicherung ist für Polizeibeamte teilweise mehr als fraglich. So ist beispielsweise von dauerhaft, medikamentös behandelten HIV-Patienten keine Ansteckung zu erwarten – vom mangelnden Übertragungsweg ganz abgesehen. Zumal oft keine Straftat begangen wurde. Dies steht im starken Gegensatz zum grundlegenden Rechtsprinzip in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten). Trauriger Spitzenreiter für das Ausreizen und der Verwendung solcher Polizeibefugnisse ist wie so oft der Freistaat Bayern.

 

Löschung

Eine Löschung von personenbezogenen Daten in Polizeidatenbanken erfolgt nicht automatisch und es ist das jeweils geltende Landesrecht einschlägig. Gerne stellen wir für Sie einen entsprechenden Antrag auf Einsicht und Löschung der zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Einträge des Bundeszentralregisters sind von Amts wegen zu löschen.

 

Kanzlei

Bei weiteren Fragen zum Datenschutz, Strafrecht oder anderen Rechtsbereichen vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin unter 030 695 330 96 oder kontakt@kanzlei-am-suedstern.de.