von Vincent Aydin // Rechtsanwalt unter anderem für Straf – und Verkehrsrecht // Kanzlei am Südstern
» Im Gegensatz zum Fahren unter Alkoholeinfluss, gibt es für das Fahren unter dem Einfluss anderer Drogen keinerlei Toleranzbereich. Dies hat vor allem einen entscheidenden Grund: Während die Wirkung von Alkohol im unteren Promillebereich bei den meisten Leuten ähnlich ist (zugegebenermaßen mit ein paar Ausnahmen), kommt es bei anderen Drogen stark auf die psychische Verfassung, den Körperbau der Person sowie sein durchschnittliches Konsumverhalten an. Deshalb wird in diesem Bereich eine Null-Toleranz-Politik durch den Gesetzgeber an den Tag gelegt. Einzige Ausnahme hierbei ist Cannabis. Unter dem Grenzwert von 1 ng/ml Blutserum ist das Fahren unter THC-Einfluss straffrei.
Liegt der Grenzwert jedoch höher als 1 ng/ml, droht einem nicht nur eine Strafe, sondern auch der Führerscheinentzug. Im Einzelnen stellt sich das anzuwendende Strafmaß wie folgt dar: Beim ersten Verstoß gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz im Verkehr winkt ein Bußgeld von 500,00 €, in Verbindung mit zwei Punkten in Flensburg sowie einem einmonatigen Entzug der Fahrerlaubnis, beim zweiten Verstoß liegt das Bußgeld bei 1.000,00€ in Kombination mit zwei Punkten in Flensburg und dreimonatigem Fahrverbot. Für den dritten Verstoß gilt dasselbe wie für den zweiten, nur dass sich das Bußgeld auf 1.500,00 € erhöht.
Wenn der Grenzwert von 1 ng/ml überschritten wird, kommt man nur noch um eine Bestrafung herum, wenn man dem Gericht nachweisen kann, dass man darauf vertrauen konnte, dass sich der Drogeneinfluss im Körper bereits abgebaut hatte und man daher davon ausgehen durfte, dass man fahrbereit war und somit nicht fahrlässig gehandelt hat.
Es ist wichtig, zu wissen, dass sich die Strafe erhöht, falls man gleichzeitig noch illegale Substanzen mit sich führt. Während das Fahren unter Drogeneinfluss (soweit man den Verkehr nicht gefährdet) nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, zieht das Mitsichführen illegaler Substanzen ein Strafverfahren nach sich.
Es ist zu beachten, dass sich verschiedene Drogen unterschiedlich schnell abbauen. Während Crystal Meth zum Beispiel bis zu vier Tage im Urin und bis zu sechs Stunden im Blut nachgewiesen werden kann, sind es bei Cannabis je nach Konsum bis zu 12 Wochen im Urin und bis zu 4 Wochen im Blut. Dies sollte man also immer mit in die eigenen Berechnungen einbeziehen, bevor man Auto fährt, auch wenn an dieser Stelle natürlich in klarer Weise von Drogenkonsum in jeglicher Form abgeraten wird.
Wenn Sie das nächste Mal in eine Verkehrskontrolle kommen, ist es wichtig, zu wissen, dass Sie einen Schnelltest verweigern können, da dieser vor Gericht kein Beweismittel darstellt. Sollten Sie also diesen sogenannten Vortest ablehnen, ist es möglich, dass sie die Polizei zu einem Bluttest mit auf ihr Revier nimmt. Dieser kann jedoch nur per richterlichem Beschluss erwirkt werden, außer die Polizei hat im vorliegenden Fall einen konkreten Verdacht (z. B. durch Drogengeruch im Auto). In diesem Fall kann der Drogentest aufgrund der Befürchtung der Gefährdung des Straßenverkehrs sofort durchgeführt werden.
Sollten Sie beim Fahren unter Drogeneinfluss kontrolliert worden sein, vereinbaren Sie hierzu gerne einen Beratungstermin unter 030 695 330 96 oder kontakt@kanzlei-am-suedstern.de.