Was passiert, wenn ich mit Alkohol am Steuer erwischt werde?

von Vincent Aydin // Rechtsanwalt unter anderem für Straf- und Verkehrsrecht // Kanzlei am Südstern

» Wer schon einmal unter Alkoholeinfluss autofahrend in eine Polizeikontrolle geraten ist, weiß, wie schmerzhaft das sowohl für den Geldbeutel als auch für das Punkteregister in Flensburg sein kann. Hierbei reicht schon ein Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze aus, um einen Monat Fahrverbot und ein Bußgeld von 500,00 Euro zu kassieren und noch dazu werden 2 Punkte ins Verkehrszentralregister eingetragen. 

Dass Alkohol am Steuer früher nicht ganz so eng gesehen wurde, mag den ein oder anderen heute zu einem verständnislosen Kopfschütteln animieren, entspricht aber tatsächlich der Realität: Die Promillegrenze wurde erst 1953 eingeführt und lag damals bei 1,5. 1973 folgte die Herabsetzung auf 0,8 Promille und im Jahr 1998 wurde die aktuelle Promillegrenze von 0,5 eingeführt.

Wiederholungstäter

Besonders brisant wird es, wenn man sich zum wiederholten Male bei einer Trunkenheitsfahrt erwischen lässt. Beim zweiten Verstoß stehen 1.000,00 Euro Bußgeld und ein dreimonatiges Fahrverbot zu Buche, beim dritten sogar 1.500,00 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot.

Fahranfänger

Auch ist die Menge, die man trinken darf, davon abhängig, wie lang man schon im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Ein Fahranfänger nämlich darf während seiner zweijährigen Probezeit, oder sofern er nach Ablauf dieser noch unter 21 Jahre alt ist, überhaupt keinen Alkohol zu sich nehmen, wenn er sich danach noch hinters Steuer setzen möchte. Wird ein Fahranfänger mit Alkohol am Steuer erwischt, wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert und der Betroffene muss ein Aufbauseminar besuchen.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Eine wichtige Unterscheidung ist in der vorliegenden Problematik die zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat. Sollte man mit bis zu 1,09 Promille angehalten werden, aber immer noch klar ansprechbar sein und keinen Unfall verursacht haben, spricht man von einer Ordnungswidrigkeit auf Grund von relativer Fahruntüchtigkeit. Ab 1,1 Promille spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit. 

Da es sich hierbei um eine Straftat handelt, wird diese entsprechend hart bestraft, und zwar mit einem Bußgeld von 1.000,00 Euro, 2 Punkten in Flensburg und einem zweimonatigen Fahrverbot. Ab 1,6 Promille kommt dann noch eine sogenannte Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) hinzu, bei der man seinen Führerschein erst nach erfolgreicher Teilnahme wiederbekommt.

Rechtsberatung 

Wie man durch die vorstehenden Ausführungen erkennen kann, ist Autofahren unter Alkoholeinfluss unter keinen Umständen eine gute Idee und es ist in Ihrem eigenen Interesse, diese beiden Dinge nicht zu mischen. Sollten Sie jedoch trotzdem einmal zu diesem „Mischkonsum“ verleitet worden sein, helfen wir Ihnen gerne weiter, um die Angelegenheit möglichst schnell vergessen zu machen.