von Henning Albers // Juristischer Mitarbeiter // Kanzlei am Südstern
» Ob die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio, ein Abonnement einer Zeitung oder eines Streamingdienstleisters: Ein jeder kennt das schlechte Gewissen, wenn man sich für etwas kostenpflichtig anmeldet und kaum nutzt.
Das Gewissen einer österreichischen Verbraucherschutzorganisation ging soweit, dass sie gegen eine Online-Lernplattform aus Berlin geklagt hat. Dieser Rechtsstreit landete letztlich beim EuGH.
In dem Fall (Rechtssache C‑565/22, Urteil vom 5.10.2023) ging es darum, ob Verbrauchern bei Dienstleistungsverträgen, die anfangs kostenlos und nach einer bestimmten Zeit automatisch kostenpflichtig verlängert werden, nur ein Widerrufsrecht bei Vertragsabschluss oder das Widerrufsrecht mit jeder erneuten Verlängerung erneuert wird.
An sich hat der EuGH die Möglichkeit eines wiederkehrenden Widerrufsrechts bestätigt.
Allerdings gäbe es dieses „ewige“ Widerrufsrecht nur unter bestimmten Bedingungen:
Es besteht dann, wenn Dienstleister nicht klar, verständlich und ausdrücklich über die anschließende Kostenpflichtigkeit der Dienstleistungen informieren. Wird dies unterlassen, so rechtfertige der Unterschied zwischen erteilten Informationen über die Vertragsbedingungen einerseits und anschließender Kostenpflichtigkeit andererseits ein neuerliches Widerrufsrecht.
Informiert das Unternehmen den Verbraucher ausreichend über die anschließende Kostenpflichtigkeit, so steht ihm ein einziges Widerrufsrecht ab Vertragsschluss zu.
Die Implikationen des Falls sind enorm: Das Prinzip Kunden mit einer kostenlosen Testphase zu locken ist weit verbreitet im E-Commerce. Unternehmen, die dies praktizieren, werden nach dem Urteil wahrscheinlich noch einmal genauer ihre AGB unter die Lupe nehmen.
Im konkreten Fall überließ der EuGH dem österreichischen Gericht, ob im vorliegenden ausreichend informiert worden ist oder nicht.
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