Professorin im Fokus: Arbeitsgericht Bonn urteilt in Plagiatsfall

Am 24. April 2024 entschied das Arbeitsgericht Bonn (Az.: 2 Ca 345/23) über die Klage einer Professorin der Universität Bonn, die gegen ihre Kündigung wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorging. Der Fall wirft interessante Fragen zur Einhaltung der wissenschaftlichen Redlichkeit und den Konsequenzen bei Verstößen auf.

Der Plagiatsvorwurf: Ausgangspunkt eines gerichtlichen Verfahrens

Die Klägerin, eine Politikwissenschaftlerin, war seit 2021 als Universitätsprofessorin an der Universität Bonn tätig. Ihr wissenschaftliches Werk umfasst zahlreiche Publikationen. Die Universität Bonn kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum 31. März 2023 mit der Begründung, dass die Professorin in drei ihrer Publikationen gegen die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen habe, indem sie an mehreren Stellen plagiiert habe.

Die Klägerin bestritt die Vorwürfe und argumentierte, dass die betroffenen Werke populärwissenschaftlicher Natur seien und daher nicht den strengen wissenschaftlichen Zitierregeln unterlägen. Sie bezeichnete die monierten Stellen als bloße Zitierfehler, die in ihrer Anzahl kein erhebliches Maß erreichten. Zudem bemängelte sie, dass ihr im universitären Untersuchungsverfahren keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Schließlich hielt sie die Kündigung für unverhältnismäßig, da eine Abmahnung als milderes Mittel hätte ausreichen können.

Die Universität Bonn hingegen argumentierte, dass die Klägerin insbesondere in einem ihrer Werke, das sie im Rahmen ihrer Bewerbung vorgelegt hatte, vorsätzlich gegen die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit verstoßen habe. Die Vorlage eines solchen Werkes in einem Bewerbungsverfahren um einen universitären Lehrstuhl stelle eine wesentliche Pflichtverletzung dar. Aufgrund der Schwere der Verletzung in einem Kernbereich der Pflichten einer Professorin sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen.

Urteil des Arbeitsgerichts Bonn zur Kündigung

Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage der Professorin ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin in dem in ihrer Bewerbung relevanten Werk an mehreren Stellen vorsätzlich plagiiert habe. Diese Publikation war ein zentraler Bestandteil ihrer Bewerbung und wurde von der Universität als eine der Habilitation gleichwertige Leistung anerkannt. Die Vorlage eines solchen Werkes impliziere die Einhaltung der Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis, was hier nicht der Fall war.

Das Gericht betonte, dass die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit auch für populärwissenschaftliche Werke gelten. Die Klägerin habe durch die nicht gekennzeichnete Übernahme fremder Gedanken und Texte den Eindruck erweckt, es handele sich um ihre eigenen wissenschaftlichen Leistungen. Dies stelle eine Täuschung dar, die das Vertrauen der Universität in ihre wissenschaftliche Integrität erheblich erschüttert habe.

Die Entscheidung des Gerichts basierte auch auf der Tatsache, dass die Klägerin im Rahmen des universitären Untersuchungsverfahrens ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Untersuchungskommission hatte die Klägerin mehrfach zur Stellungnahme aufgefordert und ihr die Möglichkeit zur mündlichen Anhörung gegeben, sie hatte jedoch keine substantiierten Erklärungen für die monierten Textstellen geliefert.

Schließlich befand das Gericht, dass die Kündigung nicht unverhältnismäßig sei. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung und der Bedeutung der wissenschaftlichen Redlichkeit sei eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Die Interessenabwägung fiel zugunsten der Universität aus, da das Vertrauen in die wissenschaftliche Integrität der Klägerin nachhaltig erschüttert war.

Fazit

Dieser Fall zeigt, wie wichtig die Einhaltung der wissenschaftlichen Redlichkeit ist und welche Konsequenzen Verstöße haben können. Für Universitäten und wissenschaftliche Institutionen ist es unerlässlich, dass ihre Mitglieder die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis einhalten, um die Integrität und Glaubwürdigkeit der Wissenschaft zu wahren.

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Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 24. April 2024, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.