Tritt eine Partei berechtigterweise vom Kaufvertrag zurück, so sind die Leistungen zurück zu gewähren. Im Fall eines Neuwagenkaufs bedeutet dies auf Käuferseite die Rückgabe und Rückübereignung des gekauften Fahrzeugs; auf Verkäuferseite die Rückzahlung des Kaufpreises. Problematisch wird dies, wenn das Auto wie in einem kürzlich entschiedenen BGH-Fall vor Rückabwicklung durch einen Brand zerstört wird.
Im betreffenden Fall war der Käufer wegen mehrmaliger erfolgloser Reparaturversuche seitens des Verkäufers vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er forderte nunmehr die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Entschädigung für den Ausfall des defekten Wagens gegen Rückgabe des Autos. Der Händler erklärte sich mit Letzterer einverstanden, verweigerte jedoch die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Eine Woche später brannte das Fahrzeug komplett aus, weshalb eine Rückgabe nunmehr unmöglich wurde. Die Kaskoversicherung des Klägers erklärte bezüglich des zerstörten Autos, sie erkenne ihre Eintrittspflicht vor abgeschlossener Prüfung nur unter Vorbehalt an.
Fraglich war nun, ob der Kläger trotzdem die Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich der Entschädigung fordern kann, und ob der Beklagte im Gegenzug das verlangen kann, was der Kläger von seiner Versicherung für das ausgebrannte Auto erhält, da das Auto an sich nun nicht mehr zurückgegeben werden kann.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs könne der Kläger im vorliegenden Fall auf Rückzahlung des Kaufpreises bestehen, da er nach berechtigtem Rücktritt vom Kaufvertrag ein Recht aus § 346 I BGB habe. Dieses Recht stehe ihm auch nach Zerstörung des Autos zu. Der Verkäufer habe wiederum selbst verschuldet, dass sich das Auto immer noch im Besitz des Käufers befand. Er sei verpflichtet gewesen, die Rückgabe des Wagens unverzüglich zu ermöglichen und befände sich wegen Versäumnis dessen im sogenannten „Annahmeverzug“, als das Auto ausbrannte. Die zwischenzeitliche Zerstörung des Wagens falle mithin nicht in die Verantwortung des Klägers.
Weiterhin habe der Käufer derzeit nichts, was er anstelle des zerstörten Wagens herauszugeben verpflichtet sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Versicherung ihre Eintrittspflicht und damit Zahlung der Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer noch nicht vorbehaltlos anerkannt habe. Es bleibe daher abzuwarten, ob und in welcher Höhe der Kläger das Geld der Versicherung erhält. In der Zwischenzeit könne er aber bereits die Rückzahlung des ursprünglichen Kaufpreises vom Autohändler verlangen.
BGH, Urt. v. 25.03.2015 – VIII ZR 38/14