Fristversäumnis und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

von Lukas Bierhenke // Assessor iuris // Kanzlei am Südstern

» Im Rechtsverkehr und auch im Alltag gibt es verschiedene Formen von einzuhaltenden Fristen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Notfristen, welche von Gesetzes wegen nicht verlängert werden können. Ein Rechtsstreit kann so allein durch eine Fristversäumnis verloren werden. Zwar handelt es sich nicht bei allen Fristen um Notfristen, jedoch werden teilweise auch zuvor an einem Rechtsstreit unbeteiligte Personen mit der Einhaltung von Notfristen konfrontiert. Hierunter fällt beispielsweise die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen einen behördlichen Bescheid, die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl oder die Frist zur Anzeige der Verteidigung gegen eine Klage.

Im Idealfall werden die geforderten Handlungen rechtzeitig vorgenommen. Es kommt jedoch häufig vor, dass Fristen ohne jegliche Reaktion ablaufen. Wenn die Frist unverschuldet oder nur mit einem geringen Verschulden versäumt wurde, kann ein sogenannter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Die Wiedereinsetzung bewirkt zwar nicht, dass sich eine gesetzliche Frist verlängert. Sie hat allerdings zur Folge, dass eine versäumte und verspätet nachgeholte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen ist. Zu beachten ist, dass auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Frist unterliegt. Nach erlangter Kenntnis von dem Fristversäumnis sollte folglich nicht allzu lange gewartet werden.

Werden Sie mit einer einzuhaltenden Frist im Zivil-, Straf- oder Öffentlichen Recht konfrontiert oder ist eine Frist bereits verstrichen, prüfen wir gerne die Erfolgsaussichten eines weiteren Vorgehens für Sie. Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Beratungstermin mit uns unter 030 695 330 96 oder kontakt@kanzlei-am-suedstern.de.