Einordnung des Entwurfs des Cannabisgesetzes (CanG)

von Henning Albers // Juristischer Mitarbeiter // Kanzlei am Südstern

 

» Am 23.2.2024 hat der Bundestag das Cannabisgesetz (CanG) verabschiedet.

Dieses sieht eine Teillegalisierung des Besitzes von Marihuana oder Hasch vor.

Die Einzelheiten des Entwurfs (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Cannabis/Gesetzentwurf_Cannabis_Kabinett.pdf) des Bundesgesundheitsministeriums sollen im Folgenden erläutert werden.

 

Wer darf?

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt, § 3 I CanG.

Für den Eigenanbau ist der Besitz von bis zu drei Cannabispflanzen erlaubt, § 1 Nr. 11, 12CanG.

Diese Pflanzen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, § 9 II CanG.

Desweiteren gibt es nach spanischem Vorbild sogenannte Anbauvereinigungen.

Diese sind nach § 1 Nr. 13 CanG eingetragene nicht wirtschaftlicher Vereine oder (…) Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial ist.

Diese dürfen maximal 500 volljährige Mitglieder haben, § 16 I, II CanG. Eine Mitgliedschaft in mehreren Anbauvereinigungen ist nicht erlaubt, § 16 III S. 1 CanG.

Das Cannabis darf nur bei persönlicher Anwesenheit und bei Vorlage eines Mitglied- und Lichtbildausweises erfolgen, § 19 II S. 2 CanG.

Die Anbauvereinigungen sollen nicht Gewinn erzielen, sondern kostendeckend durch die Mitgleiderbeiträge finanziert werden, § 25 II CanG.

Sie bedürfen einer behördlichen Erlaubnis nach § 11 I CanG.

Anders als in Spanien oder den Niederlanden können nur Personen, die ihrem Wohnsitz in Deutschland haben, Mitglied einer Anbauvereinigung werden, § 12 I Nr. 4 c) CanG.

 

Wie viel?

Für den Eigenbau ist der Besitz von bis zu drei Cannabispflanzen zulässig, § 3 II CanG.

Bei den Anbauvereinigungen dürfen  an Personen ab 21 Jahren pro Tag höchstens 25 Gramm und pro Monat höchstens 50 Gramm weitergegeben werden, § 19 III S. 1 CanG.

Für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren liegt die Tagesgrenze bei 25 Gramm und die Monatsgrenze bei 30 Gramm, § 19 III S. 2 CanG. An Heranwachsende darf nur Cannabis mit einem THC bis zu 10 % weitergegeben werden, § 19 III S. 3 CanG.

 

Was bleibt verboten?

Verboten bleibt der Besitz von mehr als 25 Gramm Cannabis, § 3 I CanG.

§ 34 CanG enthält Strafvorschriften und § 36 CanG Bußgeldvorschriften bezüglich des Besitzes und Inverkehrbringen von Cannabis.

Ebenso wird der öffentliche Konsum unter Umständen illegal bleiben.

So regelt § 5 I CanG, dass Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten ist.

Nach § 5 II Nr. 1-3 CanG wird der Konsum in der Nähe (200 m) von Jugend- und Bildungseinrichtungen verboten bleiben.

Gemäß § 5 II Nr. 4 CanG bleibt der Konsum ebenso in öffentlich zugänglichen Sportstätten verboten.

In Fußgängerzonen wird der Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten sein, § 5 II Nr. 5 CanG.

 

In welcher Form ist Cannabis erlaubt?

Der Gesetzgeber scheint Purist zu sein. Die Weitergabe von Cannabis ist innerhalb von Anbauvereinigungen ausschließlich in Reinform als Marihuana oder Haschisch gestattet, § 19 I S. 2 CanG.

Eine Vermischung mit Tabak als fertige Joints oder mit Lebensmitteln als Edibles wird innerhalb der Anbauvereinigungen nicht gestattet sein, § 21 I CanG.

Dementsprechend wird lediglich Marihuana und Hasch legal in Anbauvereinigungen weitergegeben werden dürfen.

 

Aussicht und Fazit

Das nun im Bundestag verabschiedete CanG sieht eine Teillegalisierung des Anbaus und Besitzes unter gesetzlichen Vorhaben von Cannabis vor.

Das Gesetz ist geprägt von genauen Vorgaben, Ausnahmen und Ausnahmen von der Ausnahme. Dementsprechend unübersichtlich dürfte es auf den ersten Blick für den Ottonormalverbraucher wirken.

Es bleibt abzuwarten, ob die dem CanG innewohnenden Vorgaben letzten Endes auch wirksam vollstreckt und kontrolliert werden können.

Das Bestehen des Gesetzgebers, dass nur pures und nicht verarbeitetes Marihuana in den Anbauvereinigungen weitergegeben werden darf, erinnert an frühere Alkopops- und Mentholzigaretten-Diskussionen:

Man verbietet vermeintlich einsteigerfreundliche Konsumoptionen, um der Suchtprävention nachzukommen.

Ob diese Vorgaben auch wirklich eingehalten werden und nicht einfach unter der Theke weitergegeben werden, bleibt abzuwarten.

Ebenso scheinen die Vorgaben des CanG zur Nichtwirtschaftlichkeit und Mitgliederbegrenzung auf 500 Personen der Anbauvereinigungen geradezu idealistisch.

Inwiefern sich solche Vereinigungen etablieren werden, wenn sie keinen wirtschaftlichen Gewinn erzielen dürfen und nur begrenzte Mitgliederzahlen haben dürfen, bleibt mit Spannung abzuwarten.

Zweifelhaft ist, ob die Ordnungsämter den relativ hohen Kontrollaufwand des CanG wirksam nachkommen werden können.

Die Vorgaben an die Anbauvereinigungen sind vielfältig und die Begrenzung auf 500 Mitglieder dürfte eine Vielzahl von jenen aus dem Boden schießen lassen.

Ein Rechenbeispiel:

Laut RBB raucht jeder zehnte Berliner mindestens einmal im Monat Cannabis.

Würde jeder dieser Personen einer Anbauvereinigung beitreten wollen (364.500), gäbe es bereits eine Mindestanzahl von 729 Anbauvereinigungen in Berlin.

Der Bundesrat muss dem Gesetz am 22.3.2024 noch zustimmen. Es ist nicht auszuschließen, dass jener den Vermittlungsausschuss bezüglich der Belastung der Strafjustiz anruft.

Damit wäre das Gesetz nicht gekippt, könnte aber dessen Inkrafttreten um Monate hinausziehen.

 

 

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